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Fahrradanhänger Kinder Kinderanhänger gebraucht!


In der deutschen Gesetzgebung gibt es bisher keine Fahrrad-Anhänger, sind sind nicht vorgesehen. Aufgrund einer Anfrage im Jahre 1994 hat das Bundesministerium für Verkehr in einer Expertise die Verwendung von Fahrradanhängern für zulässig erklärt. Demnach dürfen zu den Vorschriften für den Transport von Kindern auf Fahrrädern mit Kindersitzen, auch Kinder unter sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mit Kinderanhängern transportiert werden. Für Fahrradanhänger oder Anhängerkupplungen gibt keine Bauart-Genehmigungspflicht. Natürlich muss eine Anhängerkupplung so gebaut sein, dass eine verkehrssichere Verbindung von Fahrrad und Anhänger gewährleistet ist. Der Transport von Kindern in Anhängern ist generell zulässig. Die durch diverse Gerichtsurteile zu Kinderanhängern ausgelöste Unsicherheit von Anhängernutzern und Polizei hat das Bundesministerium für Verkehr mit seiner Stellungnahme im Jahre 1991 ausgeräumt. Damit ist offiziell der Transport von Kindern in Fahrradanhängern, die für diesen Zweck konstruiert wurden, für zulässig erklärt worden. Der Anhänger muss dazu analog der Vorschrift für den Kindertransport auf Fahrrädern (§ 21 (3) Straßenverkehrs-Ordnung, StVO) mit geeigneten Sitzen ausgestattet sein. Fahrradanhänger Kinder Kinderanhänger gebraucht.

 

Für Fahrradanhänger werden die Vorschriften für Kfz-Anhänger herangezogen (§ 63 Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung, StVZO). Daraus ergeben sich die folgenden Bestimmungen, ACHTUNG, dies sind nur ein Teil der Vorraussetzungen:

Abmessungen:
Die Maximale Breite des Anhängers beträgt 1 m (§ 32 (1) Nr. 3 StVZO), die maximale Höhe beträgt 4 m (§ 32 (2) StVZO). Die maximale Länge wird durch § 32 (3) StVZO auf 12 m festgelegt, die Gesamtlänge des Gespanns darf 15,5 m nicht überschreiten (§ 32 (4) StVZO).

Bremsen:
Fahrradanhänger bedürfen keiner eigene Bremse. Daher ist, dass das Zugfahrrad eine auch bei Nässe zuverlässige und sehr gut funktionierende Bremsen besitzt.

Beleuchtung:
Für die Beleuchtung von Fahrradanhängern werden im allgemeinen die Vorschriften über Beiwagen für Fahrräder herangezogen (§ 67 (4) StVZO). Der Anhänger muss mit einer Schlussleuchte ausgestattet werden, wenn der Anhänger oder dessen Ladung das Rücklicht des Zugfahrrades verdeckt. Dies ist in der Regel bei Kinderanhängern fast immer der Fall. Da der Betrieb einer einzelnen Schlussleuchte mit einem Dynamo nicht möglich ist, wird hier auch eine batteriebetriebene Leuchte geduldet.

 

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