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In der deutschen Gesetzgebung gibt es bisher keine
Fahrrad-Anhänger, sind sind nicht vorgesehen. Aufgrund einer
Anfrage im Jahre 1994 hat das Bundesministerium für Verkehr in
einer Expertise die Verwendung von Fahrradanhängern für zulässig
erklärt. Demnach dürfen zu den Vorschriften für den Transport
von Kindern auf Fahrrädern mit Kindersitzen, auch Kinder unter
sieben Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mit
Kinderanhängern transportiert werden. Für Fahrradanhänger oder
Anhängerkupplungen gibt keine Bauart-Genehmigungspflicht.
Natürlich muss eine Anhängerkupplung so gebaut sein, dass eine
verkehrssichere Verbindung von Fahrrad und Anhänger
gewährleistet ist. Der Transport von Kindern in Anhängern ist
generell zulässig. Die durch diverse Gerichtsurteile zu
Kinderanhängern ausgelöste Unsicherheit von Anhängernutzern und
Polizei hat das Bundesministerium für Verkehr mit seiner
Stellungnahme im Jahre 1991 ausgeräumt. Damit ist offiziell der
Transport von Kindern in Fahrradanhängern, die für diesen Zweck
konstruiert wurden, für zulässig erklärt worden. Der Anhänger
muss dazu analog der Vorschrift für den Kindertransport auf
Fahrrädern (§ 21 (3) Straßenverkehrs-Ordnung, StVO) mit
geeigneten Sitzen ausgestattet sein. Fahrradanhänger Kinder
Kinderanhänger gebraucht.
Für Fahrradanhänger werden die Vorschriften für Kfz-Anhänger
herangezogen (§ 63 Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung,
StVZO). Daraus ergeben sich die folgenden Bestimmungen, ACHTUNG,
dies sind nur ein Teil der Vorraussetzungen:
Abmessungen:
Die Maximale Breite des Anhängers beträgt 1 m (§ 32 (1) Nr. 3
StVZO), die maximale Höhe beträgt 4 m (§ 32 (2) StVZO). Die
maximale Länge wird durch § 32 (3) StVZO auf 12 m festgelegt,
die Gesamtlänge des Gespanns darf 15,5 m nicht überschreiten (§
32 (4) StVZO).
Bremsen:
Fahrradanhänger bedürfen keiner eigene Bremse. Daher ist, dass
das Zugfahrrad eine auch bei Nässe zuverlässige und sehr gut
funktionierende Bremsen besitzt.
Beleuchtung:
Für die Beleuchtung von Fahrradanhängern werden im allgemeinen
die Vorschriften über Beiwagen für Fahrräder herangezogen (§ 67
(4) StVZO). Der Anhänger muss mit einer Schlussleuchte
ausgestattet werden, wenn der Anhänger oder dessen Ladung das
Rücklicht des Zugfahrrades verdeckt. Dies ist in der Regel bei
Kinderanhängern fast immer der Fall. Da der Betrieb einer
einzelnen Schlussleuchte mit einem Dynamo nicht möglich ist,
wird hier auch eine batteriebetriebene Leuchte geduldet.
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